Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„BerlinBrennt“
nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
Gerstenweg 130
12683 Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat den folgenden Zweck:
Unterstützung und Förderung des Feuerwehr- und Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung und der Brandschutzerziehung in Berlin.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind insbesondere
– die Förderung und Pflege des Berliner Feuerwehrrettungsdienstes und Brandschutzes sowie der Grundsätze des Feuerwehr-, Gefahren- und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie Analyse und Bewertung von Mißständen bei der Berliner Berufsfeuerwehr und Austausch mit der Berliner Berufsfeuerwehr,
– Zusammenarbeit mit den am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen zur baulichen Erhaltung und Ausstattung der Feuerwachen und Stützpunkte in Berlin,
– Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen und Organisationen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Verminderung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr,
– Aufklärung der Bevölkerung über Feuerschutz, Rettungsdienst und Notruf durch Öffentlichkeitsarbeit, Werbe- und Informationsveranstaltungen,
– Personalgewinnung für die Berliner Berufsfeuerwehr durch Öffentlichkeitsarbeit und
– Unterstützung der Jugendarbeit durch Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
I. den ordentlichen Mitgliedern
II. den fördernden Mitgliedern.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Auf dem Antrag ist
kenntlich zu machen, ob der Antragsteller als ordentliches oder förderndes Mitglied dem
Verein beitreten möchte. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur
Begründung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch die schriftliche Kündigung seitens des
Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und
anzuhören.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes
gegen den Verein.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen, in
eigener Sache gehört zu werden und die Organe des Vereins zu wählen.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Dinge offen anzusprechen, die der
Verwirklichung der Ziele im Wege stehen und so zu arbeiten, dass alle in ihren Bereich
anfallenden Aufgaben sachlich richtig, termingerecht, zügig und wirtschaftlich erledigt
werden.
3. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe der jährlichen
zu entrichtenden Beiträge erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden in erster Linie aufgebracht durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. freiwillige Zuwendungen (Spenden)
3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der
Mitgliederversammlungen ergeben sich aus der Satzung. Darüber hinausgehende
Aufgaben hat die Mitgliederversammlung nicht.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal
statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die E-Mail, an die dem
Verein bekannte E-Mailadresse des Mitgliedes versandt wurde, ohne das eine
Fehlermeldung bezüglich des Versandes im Postfach des Vereins erscheint.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie mindestens ein
Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens vier
Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Einberufung tagen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
5. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung ein, die innerhalb von vier Wochen nach der ersten Versammlung
tagen muss. Zur Form der Einladung gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß. Die in solchen Fall
einberufene Mitgliederversammlung, ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
2. Wahl und Abberufung des Kassenprüfers.
3. Entgegennahme des geprüften Tätigkeitsberichtes vom Vorstand.
4. Entgegennahme des geprüften Kassenberichtes vom Vorstand.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
6. Erlass und Änderung der Beitragsordnung sowie Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins.
8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
9. Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellte Anträge.
10. Sonstige Aufgaben, sofern sie sich aus Bestimmungen der Satzung ergeben.
§ 11 Verfahrensordnung zur Mitgliederversammlung
1. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, in dessen Verhinderungsfall
von einem zur Vertretung berechtigten Vorstandsmitglied. Abweichend hiervon kann die
Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen bestimmen.
2. Vor Beginn der Versammlung bestimmen die Mitglieder einen Protokollführer aus ihrer
Mitte.
3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie ihren Mitgliedsbeitrag
ordnungsgemäß entrichtet haben.
4. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
6. In den Organen des Vereins können nur volljährige natürliche Personen, die ordentliche
Vereinsmitglieder sind, gewählt werden.
7. Stellen sich mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die
meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (relative Stimmenmehrheit).
8. Zur vorzeitigen Abberufung eines Mitgliedes aus einem Vereinsorgan ist die
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Über die Beschlüsse, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer und
e) bis zu 5 Beisitzern.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung
des neuen Vorstandes im Amt. Im Falle eines Rücktrittes eines Vorstandsmitgliedes
erfolgt eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
5. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden und der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des stellvertretenden
Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
6. Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle
Entscheidungen zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
7. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Buchführung und die Verwaltung der
Vereinskasse verantwortlich. Er zieht Gelder gegen seine alleinige Unterschrift ein und
weist Zahlungen an, die vom Vorstand genehmigt wurden.
Im Verhinderungsfall des Kassenwartes sind allein der Vorstandsvorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung befugt. Für das Vereinskonto sind der
Kassenwart und der Vorstandsvorsitzende jeweils allein zeichnungsberechtigt.
8. Der Kassenwart erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und legt
diesen nach Prüfung durch den Kassenprüfer, der Mitgliederversammlung vor.
9. Der Vorstand erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und legt
diesen der Mitgliederversammlung vor.
10. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Geschäftsbereiche einrichten und diese
Aufgaben an ordentliche Vereinsmitglieder übertragen.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsbereiche regelt der Vorstand durch eine
entsprechende Arbeitsbeschreibung.
§ 13 Verfahrensordnung für den Vorstand
1. Jedes Vorstandsmitglied kann, wenn es die Lage erfordert, schriftlich, persönlich oder
fernmündlich mit einer Frist von fünf Kalendertagen die anderen Vorstandsmitglieder zu
einer Sitzung einladen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
3. Unberücksichtigt der Vorschrift aus § 13 Abs. 1 kann der Vorstand sofort eine Sitzung
beginnen, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand beschließt offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
5. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Kassenprüfer.
2. Die Amtszeit des Kassenprüfers ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Er
bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, bei der ein neuer Kassenprüfer
bestellt wird, im Amt. Im Falle eines Rücktritts eines Kassenprüfers erfolgt eine
Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit.
3. Die Aufgaben des Kassenprüfers sind
- die Kontrolle des Jahresabschlusses des Kassenwartes sowie des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes mittels Durchführung einer schriftlich nachweisbaren Prüfung,
- die Prüfung der Vorstandsbeschlüsse dahingehend, ob die Bestimmungen der Satzung eingehalten wurden.
4. Der Kassenprüfer ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben in alle Unterlagen
des Vereins Einsicht zu nehmen. Er untersteht ausschließlich der
Mitgliederversammlung.
§ 15 Haftungsbeschränkungen
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede andere Haftung ist ausgeschlossen.
§ 16 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes
1. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung
von zwei Drittel der Mehrheit, der auf der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
2. Satzungsänderungen, die vom Gerichts- oder Finanz- bzw. Verwaltungsbehörden
empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er entscheidet hierüber
mit einfacher Stimmenmehrheit. Über solche Satzungsänderungen hat er die nächste
Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 17 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich bei einer hierzu ordentlichen
Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die
Auflösung entscheiden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an die Deutsche Kinderkrebshilfe. Die Deutsche Kinderkrebshilfe hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 18 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Satzung, wurde am 15. Januar 2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Mitgliederversammlung bestimmt, dass ab sofort nach dieser Satzung verfahren werden soll, auch wenn diese Satzung noch nicht beim Vereinsregister eingetragen ist und bevollmächtigt die in dieser Satzung genannten Vereinsorgane mit der Durchführung Ihrer Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.