Satzung des Vereins BerlinBrennt

Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.  

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

       1. Der Verein führt den Namen

                            „BerlinBrennt“

            nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz e.V.

       2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

                            Gerstenweg 130

                            12683 Berlin.

       3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck

       Der Verein hat den folgenden Zweck:

Unterstützung und Förderung des Feuerwehr- und Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung und der Brandschutzerziehung in Berlin.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3       Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind insbesondere

– die Förderung und Pflege des Berliner Feuerwehrrettungsdienstes und Brandschutzes sowie der Grundsätze des Feuerwehr-, Gefahren- und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie Analyse und Bewertung von Mißständen bei der Berliner Berufsfeuerwehr und Austausch mit der Berliner Berufsfeuerwehr,

– Zusammenarbeit mit den am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen zur baulichen Erhaltung und Ausstattung der Feuerwachen und Stützpunkte in Berlin,

– Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen und Organisationen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Verminderung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr,

– Aufklärung der Bevölkerung über Feuerschutz, Rettungsdienst und Notruf durch Öffentlichkeitsarbeit, Werbe- und Informationsveranstaltungen,

– Personalgewinnung für die Berliner Berufsfeuerwehr durch Öffentlichkeitsarbeit   und

– Unterstützung der Jugendarbeit durch Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4       Mitglieder des Vereins

       Der Verein besteht aus:

              I. den ordentlichen Mitgliedern

              II. den fördernden Mitgliedern.

§ 5       Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

       1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die

            Ziele des Vereins unterstützen.

       2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Auf dem Antrag ist

            kenntlich zu machen, ob der Antragsteller als ordentliches oder förderndes Mitglied dem

            Verein beitreten möchte. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand

            mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur

            Begründung.

       3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch die schriftliche Kündigung seitens des

            Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten.

       4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den

            Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht

            nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung

            anrufen. Diese entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und

            anzuhören.

       5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes

            gegen den Verein.

§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder

       1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen, in

            eigener Sache gehört zu werden und die Organe des Vereins zu wählen.

       2.  Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Dinge offen anzusprechen, die der

            Verwirklichung der Ziele im Wege stehen und so zu arbeiten, dass alle in ihren Bereich

            anfallenden Aufgaben sachlich richtig, termingerecht, zügig und wirtschaftlich erledigt

            werden.

       3. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe der jährlichen

            zu entrichtenden Beiträge erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 7       Mittel

       Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden in erster Linie aufgebracht durch:

            1. Mitgliedsbeiträge

            2. freiwillige Zuwendungen (Spenden)

            3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 8       Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind:

            a)    die Mitgliederversammlung               und

            b)    der Vorstand.

§ 9       Einberufung der Mitgliederversammlung

       1. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der

            Mitgliederversammlungen ergeben sich aus der Satzung. Darüber hinausgehende

            Aufgaben hat die Mitgliederversammlung nicht.

       2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal

            statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der

            vorläufigen Tagesordnung per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Das

            Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die E-Mail, an die dem

            Verein bekannte E-Mailadresse des Mitgliedes versandt wurde, ohne das eine

            Fehlermeldung bezüglich des Versandes im Postfach des Vereins erscheint.

       3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie mindestens ein

            Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens vier

            Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Einberufung tagen.

       4.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25 % der

            stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

       5.  Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit

            gleicher Tagesordnung ein, die innerhalb von vier Wochen nach der ersten Versammlung

            tagen muss. Zur Form der Einladung gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß. Die in solchen Fall

            einberufene Mitgliederversammlung, ist unabhängig von der Zahl der anwesenden

            stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

§ 10     Aufgaben der Mitgliederversammlung

       1.    Wahl und Abberufung des Vorstandes.

       2.    Wahl und Abberufung des Kassenprüfers.

       3.    Entgegennahme des geprüften Tätigkeitsberichtes vom Vorstand.

       4.    Entgegennahme des geprüften Kassenberichtes vom Vorstand.

       5.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

       6.    Erlass und Änderung der Beitragsordnung sowie Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

       7.    Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus

              Aufgaben seitens des Vereins.

       8.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

       9.    Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellte Anträge.

       10. Sonstige Aufgaben, sofern sie sich aus Bestimmungen der Satzung ergeben.

§ 11     Verfahrensordnung zur Mitgliederversammlung

       1. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, in dessen Verhinderungsfall

            von einem zur Vertretung berechtigten Vorstandsmitglied. Abweichend hiervon kann die

            Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen bestimmen.

       2. Vor Beginn der Versammlung bestimmen die Mitglieder einen Protokollführer aus ihrer

            Mitte.

       3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie ihren Mitgliedsbeitrag

            ordnungsgemäß entrichtet haben.

       4. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

       5. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.

       6. In den Organen des Vereins können nur volljährige natürliche Personen, die ordentliche

            Vereinsmitglieder sind, gewählt werden.

       7. Stellen sich mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die

            meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (relative Stimmenmehrheit).

       8. Zur vorzeitigen Abberufung eines Mitgliedes aus einem Vereinsorgan ist die

            Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

       9. Über die Beschlüsse, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,

            auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen.

            Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 12     Vorstand

       1.    Der Vorstand besteht aus:

              a) dem Vorsitzenden,

              b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

              c) dem Kassenwart,

              d) dem Schriftführer                               und

              e) bis zu 5 Beisitzern.

       2.    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung

              des neuen Vorstandes im Amt. Im Falle eines Rücktrittes eines Vorstandsmitgliedes

              erfolgt eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit.

       3.    Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden,

              dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

       4.    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und

              außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.

       5.    Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des

              Vorsitzenden und der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des stellvertretenden

              Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

       6.    Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle

              Entscheidungen zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

       7.    Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Buchführung und die Verwaltung der

              Vereinskasse verantwortlich. Er zieht Gelder gegen seine alleinige Unterschrift ein und

              weist Zahlungen an, die vom Vorstand genehmigt wurden.

              Im Verhinderungsfall des Kassenwartes sind allein der Vorstandsvorsitzende oder der

              stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung befugt. Für das Vereinskonto sind der

              Kassenwart und der Vorstandsvorsitzende jeweils allein zeichnungsberechtigt.

       8.    Der Kassenwart erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und legt

              diesen nach Prüfung durch den Kassenprüfer, der Mitgliederversammlung vor.

       9.    Der Vorstand erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und legt

              diesen der Mitgliederversammlung vor.

       10. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Geschäftsbereiche einrichten und diese

              Aufgaben an ordentliche Vereinsmitglieder übertragen.

              Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsbereiche regelt der Vorstand durch eine

              entsprechende Arbeitsbeschreibung.

§ 13     Verfahrensordnung für den Vorstand

       1. Jedes Vorstandsmitglied kann, wenn es die Lage erfordert, schriftlich, persönlich oder

            fernmündlich mit einer Frist von fünf Kalendertagen die anderen Vorstandsmitglieder zu

            einer Sitzung einladen.

       2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder

            anwesend sind.

       3. Unberücksichtigt der Vorschrift aus § 13 Abs. 1 kann der Vorstand sofort eine Sitzung

            beginnen, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

       4. Der Vorstand beschließt offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der

            anwesenden Vorstandsmitglieder.

       5. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

       6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu

            unterzeichnen.

§ 14     Kassenprüfung

       1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Kassenprüfer.

       2.  Die Amtszeit des Kassenprüfers ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Er

            bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, bei der ein neuer Kassenprüfer

            bestellt wird, im Amt. Im Falle eines Rücktritts eines Kassenprüfers erfolgt eine

            Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit.

       3. Die Aufgaben des Kassenprüfers sind

  1. die Kontrolle des Jahresabschlusses des Kassenwartes sowie des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes mittels Durchführung einer schriftlich nachweisbaren Prüfung,
  2. die Prüfung der Vorstandsbeschlüsse dahingehend, ob die Bestimmungen der Satzung eingehalten wurden.

       4. Der Kassenprüfer ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben in alle Unterlagen

            des Vereins Einsicht zu nehmen. Er untersteht ausschließlich der

            Mitgliederversammlung.

§ 15     Haftungsbeschränkungen

       Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede andere Haftung ist ausgeschlossen.

§ 16     Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes

       1. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung

            von zwei Drittel der Mehrheit, der auf der Mitgliederversammlung anwesenden

            stimmberechtigten Mitglieder.

       2. Satzungsänderungen, die vom Gerichts- oder Finanz- bzw. Verwaltungsbehörden

            empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er entscheidet hierüber

            mit einfacher Stimmenmehrheit. Über solche Satzungsänderungen hat er die nächste

            Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 17     Auflösung

       1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich bei einer hierzu ordentlichen

            Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die

            Auflösung entscheiden.

       2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein

Vermögen an die Deutsche Kinderkrebshilfe. Die Deutsche Kinderkrebshilfe hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 18     Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die vorliegende Satzung, wurde am 15. Januar 2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Mitgliederversammlung bestimmt, dass ab sofort nach dieser Satzung verfahren werden soll, auch wenn diese Satzung noch nicht beim Vereinsregister eingetragen ist und bevollmächtigt die in dieser Satzung genannten Vereinsorgane mit der Durchführung Ihrer Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.