Satzung des Vereins BerlinBrennt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

„BerlinBrennt“

nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
Uristraße 17 B
16341 Panketal

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Vereinszweck ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes sowie
die damit verbundene Jugendpflege.

§ 3 Aufgaben

1) Der Verein erfüllt seinen Zweck vor allem durch folgende Aufgaben:
a) die Förderung, Verbesserung und Aufklärung des Berliner Rettungswesen und des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zur Sicherung von Menschenleben und Rettung aus Lebensgefahr.

b) die bauliche Erhaltung und Ausstattung der Feuerwachen/Stützpunkte von Berlin zu unterstützen.
c) Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen zum Feuerschutz und
Rettungsdienst für die Vereinsmitglieder und Dritte durchzuführen.

d) die Grundsätze des Freiwilligen Feuerwehrschutzes, der Berufsfeuerwehr
sowie die damit verbundene Brauchtumspflege  durch gemeinschaftliche und kulturelle
Veranstaltungen zu pflegen.

e) ausreichenden Personalschlüssel fordern

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder des Vereins

1) Der Verein besteht aus:

I. den ordentlichen Mitgliedern

II. den fördernden Mitgliedern.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Auf dem Antrag ist kenntlich zu machen, ob der Antragsteller als ordentliches oder förderndes Mitglied dem Verein beitreten möchte. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Begründung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch die schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds
zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen,
in eigener Sache gehört zu werden und die Organe des Vereins zu wählen.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Dinge offen anzusprechen, die der
Verwirklichung der Ziele im Wege stehen und so zu arbeiten, dass alle in
seinen Bereich anfallenden Aufgaben sachlich richtig, termingerecht, zügig und
wirtschaftlich erledigt werden.

3. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 7 Mittel

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden in erster Linie aufgebracht durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. freiwillige Zuwendungen (Spenden)
3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind :

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung.
1. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus der Satzung. Darüber hinausgehende Aufgaben hat die Mitgliederversammlung nicht.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Aushang auf der Feuerwache mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Mitglieder, die nicht auf der Feuerwache beschäftigt sind, müssen mit gleicher Frist schriftlich eingeladen werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Das  Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Einberufung tagen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
5. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein, die innerhalb von vier Wochen nach der ersten Versammlung tagen muss. Zur Form der Einladung gilt §9 Abs. 2 sinngemäß. Die in solchem Fall einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
2. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer.
3. Entgegennahme des geprüften Tätigkeitsberichtes vom Vorstand
4. Entgegennahme des geprüften Kassenberichtes vom Vorstand.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
6. Erlass und Änderung der Beitragsordnung sowie Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
seitens des Vereins.
8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellte Anträge.
10. Sonstige Aufgaben, sofern Sie sich aus Bestimmungen der Satzung ergeben.

§ 11 Verfahrensordnung zur Mitgliederversammlung
1. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, in dessen Verhinderungsfall von einem zu Vertretung berechtigten Vorstandsmitglied. Abweichend hiervon kann die
Versammlung einen Versammlungsleiter aus Ihren Reihen bestimmen.
2. Vor Beginn der Versammlung bestimmen die Mitglieder einen Protokollführer aus Ihrer Mitte.
3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie Ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.
4. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
6. In die Organe des Vereins können nur volljährige natürliche Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind, gewählt werden.
7. Stellen sich mehre Kandidaten für ein Amt zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (relative Stimmenmehrheit).
8. Zur vorzeitigen Abberufung eines Mitgliedes aus einem Vereinsorgan ist die 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Im Falle eines Rücktrittes eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine
Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit.
3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
4. Jeweils zwei Angehörige des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich
zur Vertretung des Vereins befugt.
5. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden und des Kassenwarts nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
6. Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle Entscheidungen zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
7. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Buchführung und die Verwaltung der Vereinskasse verantwortlich. Er zieht Gelder gegen seine alleinige Unterschrift ein und
weist Zahlungen an, die vom Vorstand genehmigt wurden. Im Verhinderungsfall des Kassenwarts ist allein der Vorstandsvorsitzende zur Vertretung befugt. Für das Vereinskonto ist der Kassenwart und der Vorstandsvorsitzende jeweils allein zeichnungs-
berechtigt.
8. Der Kassenwart erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und legt diesen nach Prüfung der gewählten drei Kassenprüfer, der Mitgliederversammlung vor.
9. Der Vorstand erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung vor.
10. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Geschäftsbereiche einrichten und diese Aufgaben an ordentliche Vereinsmitglieder übertragen. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsbereiche regelt der Vorstand durch eine entsprechende Arbeitsbeschreibung.
§ 13 Verfahrensordnung für den Vorstand
1. Jedes Vorstandsmitglied kann, wenn es die Lage erfordert, schriftlich, persönlich oder fernmündlich mit einer Frist von fünf Kalendertagen die anderen Vorstandsmitglieder zu einer Sitzung einladen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Unberücksichtigt der Vorschriften aus §13 Abs. 1 kann der Vorstand sofort eine Sitzung
beginnen, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand beschließt offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
5. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Sie werden der Revision zur Prüfung zugeleitet.

§ 14 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihren Reihen drei Rechnungsprüfer.
2. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Sie bleiben bis zum Ende der Mitgliederversammlung, bei der der jeweilige Rechnungsprüfer neu bestellt wurde, im Amt. Im Falle eines Rücktritts eines Rechnungsprüfers erfolgt eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit.
3. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer sind
a) die Kontrolle des Jahresabschlusses des Kassenwarts sowie des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes mittels Durchführung einer schriftlich nachweisbaren Prüfung,
b) die Prüfung der Vorstandsbeschlüsse dahingehend, ob die Bestimmungen der Satzung eingehalten wurden.
4. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, zur Durchführung Ihrer Aufgaben in alle Unterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie unterstehen ausschließlich der Mitgliederversammlung.

§ 15 – Haftungsbeschränkungen

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede andere Haftung ist ausgeschlossen.

§ 16 Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes

1. Satzungsänderung sowie Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung von
2/3 der Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Finanz- bzw. Verwaltungsbehörden empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er entscheidet hierüber mit einfacher
Stimmenmehrheit. Über solche Satzungsänderungen hat er die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 17 – Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich bei einer hierzu ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung entscheiden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Kinderkrebshilfe. Die Deutsche Kinderkrebshilfe hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 18 – Schluss und Übergangsbestimmungen

Die vorliegende Satzung wurde am 16.05.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in kraft.

Die Mitgliederversammlung bestimmt, dass ab sofort nach dieser Satzung verfahren werden soll, auch wenn diese Satzung noch nicht beim Vereinsregister eingetragen ist und bevollmächtigt die in dieser Satzung genannten Vereinsorgane mit der Durchführung Ihrer Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.